Allgemeines
Wer
bekommt Wohngeld?
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten
Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den
Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (s. auch
Par. 1 WoGG im Auskunftsteil ?Gesetzliche Grundlagen? unseres Portals).
Neu seit 01.01. 2005 ist, dass
Empfängerinnen und Empfängern von
-
Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II,
-
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
-
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
-
Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen nach
dem Bundesversorgungsgesetz,
-
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und
-
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen
ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn bei der Berechnung der vorstehenden
Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Als Empfänger der
Leistung gelten auch Personen, die bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs
berücksichtigt worden sind (
Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft ) oder deren Leistung durch Sanktionen weggefallen
ist (s.
Par. 1 WoGG und
Wichtige Änderungen ab 2005
).
Alle übrigen (nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen) Personen können das
sogenannte allgemeine Wohngeld bekommen, das bei der
zuständigen Wohngeldstelle (s. im Teil ?Wohngeldstellen? unseres Portals) beantragt
werden muss.
Die Antragsarten werden nach Miet- und Lastenzuschuss unterschieden.
Antragsberechtigt für einen
Mietzuschuss sind:
-
Mieter von Wohnraum (Wohnung oder Zimmer, egal ob Neu- oder Altbau)
-
Nutzungsberechtigte von Wohnraum mit einem dem Mietverhältnis ähnlichem
Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
-
Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
-
Bewohner eines Heimes,
-
Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines
Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,
-
Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch
auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als
Eigenheim angesehen werden kann,
-
Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbstelle, deren Wohnteil nicht vom
Wirtschaftsteil getrennt ist.
Antragsberechtigt für einen
Lastenzuschuss sind:
-
Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
-
Eigentümer einer Kleinsiedlung,
-
Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
-
Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und
Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine
Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
-
Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
-
Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes
oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des
Erbbaurechts haben.
Vorraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum
bewohnt und die Belastung dafür aufbringt (s. auch
Par. 3 WoGG im Auskunftsteil "Gesetzliche
Grundlagen" in unserem Portal).
Kurzinformationen zum Wohngeld:
Allgemeines
Wer
bekommt kein Wohngeld?
Wer
gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?
Bewilligungsvoraussetzungen
Für
welchen Zeitraum wird Wohngeld geleistet?
Wohngeldantrag
und notwendige Unterlagen
Häufige
Fragen zum Wohngeld
Was
ist neu seit 2004 und ab 2005?